Verfahrensbeistandschaft / Verfahrenspflege

Leitung
Susanne Olesch
Peter-Simons-Str. 44
53879 Euskirchen
Tel: 02251 - 8179710
Fax: 02251 - 8179729
Mobil: 0170 - 5610 674
Kontakt



Elena Riso
Tel: 02251 - 8179712
Mobil: 0160 - 91406966
Kontakt

Anke Vehlen
Tel: 02251 - 8179711
Kontakt

Leistungsbeschreibung

Der Verfahrenspfleger wird vom Richter ausgewählt und formell bestellt. Es handelt sich in den Verfahren oftmals um Fragen des Umgangsrechtes nach Trennung/Scheidung der Eltern, des Sorgerechtes- /Aufenthaltsbestimmungsrechtes, sowie um Verbleibensanordnungen u.ä.

Ein Verfahrenspfleger sollte bestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass Kinderinteressen zwischen den streitenden Erwachsenen ungehört bleiben, eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt oder ein Kind von einer so genannten Pflegeperson getrennt werden soll. In der Regel werden Verfahrenspfleger bestellt, die entweder als Anwälte arbeiten oder als pädagogisches Personal im sozialen Bereich tätig sind. Es gibt noch keine verpflichtenden Standards darüber, wie ein Verfahrenspfleger zu arbeiten hat, doch es werden zahlreiche Zusatzausbildungen angeboten, die alle am Erreichen einer einheitlichen Vorgehensweise in der Verfahrenspflege arbeiten.

Die AWO fühlt sich den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflege verpflichtet, die beinhalten:

  • Erkundung/Einbringung des Kindeswillens
  • Verfahrensteilnahme/-vertretung
  • Parteiliche Konsensschaffung
  • Begleitung des Kindes durch das Verfahren

Dies ist nur umzusetzen durch:

  • Persönlichen Kontakt zum Kind
  • Parteilichkeit und Unabhängigkeit
  • Sicherheit im Umgang mit Rechtvorschriften
  • Kenntnis der Rolle und Abgrenzung zu anderen Verfahrensbeteiligten

Zur Gewährleistung dieser Standards hat die Verfahrenspflegerin der AWO eine Zusatzausbildung absolviert, die nach Prüfung und Supervision mit einer Premium-Zertifizierung abgeschlossen wurde.

Ziel(e)

Als ein Teil der Kindschaftsrechtreform wurde 1998 die Rechtsfigur des Verfahrenspflegers mit dem § 50 FGG (Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit) in das Gesetz aufgenommen.

Der Gesetzgeber wollte so gewährleisten, dass in Verfahren des Familiengerichtes der Willen von beteiligten Kindern und Jugendlichen angemessen berücksichtigt werden sollte.

Der Verfahrenspfleger ist somit nur den Interessen der Kinder verpflichtet und als „Anwalt des Kindes“ tätig.

Zielgruppe(n)

Kinder, deren Eltern sich scheiden lassen / geschieden haben Kinder, deren Wille / Recht vor Gericht vertreten werden soll / muss.

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