Leitung
Susanne Olesch
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53879 Euskirchen
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Anke Vehlen
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Der Verfahrenspfleger wird vom Richter ausgewählt und formell bestellt. Es handelt sich in den Verfahren oftmals um Fragen des Umgangsrechtes nach Trennung/Scheidung der Eltern, des Sorgerechtes- /Aufenthaltsbestimmungsrechtes, sowie um Verbleibensanordnungen u.ä.
Ein Verfahrenspfleger sollte bestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass Kinderinteressen zwischen den streitenden Erwachsenen ungehört bleiben, eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt oder ein Kind von einer so genannten Pflegeperson getrennt werden soll. In der Regel werden Verfahrenspfleger bestellt, die entweder als Anwälte arbeiten oder als pädagogisches Personal im sozialen Bereich tätig sind. Es gibt noch keine verpflichtenden Standards darüber, wie ein Verfahrenspfleger zu arbeiten hat, doch es werden zahlreiche Zusatzausbildungen angeboten, die alle am Erreichen einer einheitlichen Vorgehensweise in der Verfahrenspflege arbeiten.
Die AWO fühlt sich den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflege verpflichtet, die beinhalten:
Dies ist nur umzusetzen durch:
Zur Gewährleistung dieser Standards hat die Verfahrenspflegerin der AWO eine Zusatzausbildung absolviert, die nach Prüfung und Supervision mit einer Premium-Zertifizierung abgeschlossen wurde.
Als ein Teil der Kindschaftsrechtreform wurde 1998 die Rechtsfigur des Verfahrenspflegers mit dem § 50 FGG (Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit) in das Gesetz aufgenommen.
Der Gesetzgeber wollte so gewährleisten, dass in Verfahren des Familiengerichtes der Willen von beteiligten Kindern und Jugendlichen angemessen berücksichtigt werden sollte.
Der Verfahrenspfleger ist somit nur den Interessen der Kinder verpflichtet und als „Anwalt des Kindes“ tätig.
Kinder, deren Eltern sich scheiden lassen / geschieden haben Kinder, deren Wille / Recht vor Gericht vertreten werden soll / muss.
Liebe Teilnehmer*innen, liebe Dozent*innen,
auch wenn die Corona-Schutzverordnung am 02. Februar ausgelaufen ist, empfehlen wir in unseren Kursen weiterhin das Tragen einer Maske überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Sollten Sie an einer per Testung nachgewiesenen Corona-Infektion erkrankt sein, wäre wir in Ihrem und im Interesse aller dankbar, wenn Sie erst nach Ihrer Genesung wieder am Kurs/der Veranstaltung teilnehmen würden. Gleiches gilt natürlich auch für andere ansteckenden Infektionskrankheiten.
Für Ihre Mitwirkung danken wir Ihnen ganz herzlich!
Ihre Bildungswerke mit Herz
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